Freitag, 26. Oktober 2012

Post aus CopLand...

... Biker werden ja bei Verkehrsverstößen im euroäischen Ausland gerne sofort vor Ort gestoppt und abgezogen. Oftmals überfallartig und mit großem TamTam.
Doch NICHT immer. 


Vor allem die Auswertung von Videoüberwachungsmaßnahmen - Section Control u.ä. - führt immer häufiger dazu, dass wir im Nachinein Reisegrüße aus Europa bekommen. Jetzt in diesen Tagen, als letzte Erinnerung an eine grandiose Saison. 
Doch WAS tun damit? Die Juristen des AvD Automobilclub von Deutschland haben dazu jetzt einen Handlungsanweisung herausgegeben, die auch wir Biker irgendwo abspeichern sollten.

Hintergrund:
Die Vollstreckung von rechtskräftig verhängten Geldsanktionen anderer EU-Staaten wegen Verkehrsübertretungen ist aufgrund des Ende 2010 in Kraft getretenen "Geldsanktionsgesetzes" auch in Deutschland möglich.In der Regel können Sanktionen ab 70 Euro vollstreckt, insbesondere Geldsanktionen wegen Verstößen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs und gegen Lenk- und Ruhezeiten, die einem Betrag von mindestens 70 Euro einschließlich eventueller Verfahrenskosten entsprechen. Nach durchgeführter Vollstreckung werden die vom deutschen BfJ Bundesamtes für Justiz eingeforderten Beträge den deutschen Staatskassen gutgeschrieben. Umgekehrt bleiben von deutschen Behörden im Ausland eingeforderte Bußgelder dort bei den staatlichen Stellen.

Das Vollstreckungsverfahren beginnt, wenn ein EU-Mitgliedstaat dem BfJ Unterlagen zur Prüfung vorlegt. Das BfJ muss das Ersuchen dann zurückweisen, wenn z. B. die Mindestvollstreckungssumme von 70 Euro nicht erreicht oder aus den Unterlagen hervorgeht, dass der Betroffene im Ausgangsverfahren nicht über seine Rechte belehrt worden ist.
Was tun?
1.) Einspruch einlegen und Einwände vorbringen
Der AvD empfiehlt den Betroffenen auf im Ausland erhobene Vorwürfe möglichst früh zu reagieren. Um abschätzen zu können, in welchen Situationen Einwände vorgebracht werden sollten, ist eine juristische Beratung sinnvoll.
Ein wichtiger Einwand für den Betroffenen kann die Tatsache sein, das Kraftfahrzeug zum vorgeworfenen Zeitpunkt nicht selbst gefahren zu haben. Aber Achtung: Das BfJ darf anhand der von der ausländischen Behörde vorgelegten Unterlagen nur prüfen, ob der Betroffene im Ausgangsverfahren vortragen konnte, nicht gefahren zu sein. Den Einwand erheben muss der Betroffene selbst.

2.) Alle Schriftstücke unbedingt aufbewahren und Übersetzung der Bescheide in die Landessprache des Betroffenen ist Pflicht. Der AvD weist darauf hin, dass betroffene Verkehrsteilnehmer das Recht haben, die Bußgeldbescheide bzw. Urteile der ausländischen Behörden in der eigenen Landessprache übersetzt zu erhalten. Bei Missachtung dieser Verpflichtung muss das Bundesamt dementsprechend ein Vollstreckungsersuchen aus dem Ausland zurückweisen.

3.) Ganz wichtig: Ausländische Inkassobüros sind keine staatlichen Behörden
Die in verschiedenen europäischen Staaten zur Beitreibung von Bußgeldern eingeschalteten privaten Firmen wie European Parking Collection oder NIVI haben keine staatlichen Befugnisse. Der AvD rät, Zahlungsaufforderungen wegen Verkehrssünden, die von solchen Privatfirmen versendet werden, nicht einfach zu zahlen, sondern sie unbedingt überprüfen zu lassen.
mikels juristischer Saisonschluss-TIPP: Grüße aus fernen Ländern sind nicht immer eine Freude, immer öfters sind sie eine harsche Zahlungsaufforderung wegen eines Verkehrsverstoßes, an den wir uns unter Umständen gar nicht mehr erinnern können. Und auch wenn diese "Liebesgrüße" damit drohen, uns bei nächster Einreise eiskalt einzuholen und direkt hinter Gittern zu befördern, sollten wir sie KEINESFALLS ungeprüft und unwidersprochen bezahlen. 
Schon gar nicht, wenn private Abzock-Vereine dahinterstecken. 
Lieber einen Juristen einschalten. Dessen Profi-Beratung kostet "Cluberer" (AvD, ADAC usw.) meistens gar nichts, kann aber viel nützen.
Und vor auch die wie Krebs wuchernden "Privat-Sheriffs mit Gewinnerzielungs-Absicht" in ihre Schranken verweisen...
Und das ist dringend nötig...
Auch in unserer Bananenrepublik...
   

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